Private Krankenversicherung

Pflicht zur Krankenversicherung für alle

Zum ersten Mal sind seit dem 1. Januar 2009 alle Einwohner verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder kranken- versichert. Das gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung.

Wählen Sie einfach Ihren individuellen Versicherungsschutz. Tausende von privat oder freiwillig Versicherten zahlen Monat für Monat zu viel für ihre Krankenversicherung, reagieren Sie jetzt!

Von der Topleistung bis hin zum ausgewogenen Versicherungstarif

Für wen kommt die „Private“ eigentlich in Frage? Das sind: Arbeitnehmer mit einem Brutto-Jahres- einkommen von mehr als 49.950 Euro (2010) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, Selbstständige und Beamte. Welche Private Krankenversicherung bietet Ihnen das beste Preis-Leistungsverhältnis?


Unverheiratetes Paar – wo ist das gemeinsame Kind zu versichern?

Lebt ein Paar unverheiratet zusammen und bekommt ein gemeinsames Kind, gilt für die Krankenversicherung des Kindes: Sind die Partner in der PKV, ist auch das gemeinsame Kind beitragspf lichtig in der PKV zu versichern. Besteht für beide eine GKV-Mitgliedschaft, ist das gemeinsame Kind beitragsfrei in der Kasse der Mutter versichert. Ist der Mann in der PKV und die Frau in der GKV, besteht für das gemeinsame Kind eine beitragsfreie Mitversicherung in der Kasse der Mutter. Ist die Frau in der PKV und der Mann in der GKV, kann das Kind beitragsfrei in der Kasse des Vaters versichert werden, wenn dieser eine Vaterschaftserklärung über das Vormundschaftsgericht abgibt. Eine beitragspf lichtige Versicherung in der PKV der Mutter ist auch möglich. Anmerkung: Haben Kinder eigene regelmäßige Einkünfte von mehr als 365 Euro (2010) im Monat, wozu auch Zins- und Mieteinahmen gehören, (oder als geringfügig Beschäftigte bis zu 400 Euro aus einem Mini-Job), ist eine beitragsfreie Mitversicherung in der GKV der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich nicht möglich.

Worauf müssen Beamte achten?

Beamte haben einen Beihilfeanspruch. Die Beihilfe ist ein Zuschuss des Dienstherrn zu den Gesundheitskosten seiner Bediensteten. Die Beihilfe übernimmt einen bestimmten prozentualen Anteil von den Krankheitskosten. Er ist abhängig vom Familienstand und dem jeweiligen Beihilfesystem des Landes oder des Bundes. Ledige Beamte erhalten 50 Prozent Beihilfe, ein nicht berufstätiger Ehepartner 70 Prozent und die Kinder 80 Prozent. Hat der Beamte zwei oder mehr Kinder, bekommt er selbst auch 70 Prozent. Um die Kostenabdeckung von 100 Prozent zu erreichen, muss der Beihilfeberechtigte bei den PKVVersicherern Restkostentarife mit den jeweils erforderlichen Prozentsätzen abschließen. Der Dienstherr übernimmt also nicht den halben Anteil am Beitrag und auch der Beihilfeanspruch entfällt. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann für Beamte eine freiwillige Versicherung in der GKV die richtige Lösung sein: Wenn eine Familie viele Kinder hat und/oder wenn wegen Vorerkrankungen der Beitrag sehr hoch ist. Für Beamte ist daher meistens eine private Krankenversicherung sinnvoll. Viele private Krankenversicherer haben sich zu einem „freiwilligen Annahmezwang“ verpf lichtet. Diese Versicherer dürfen maximal einen Risikozuschlag von 30 Prozent bei Vorerkrankungen erheben. Ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung erfolgt nicht. Diese Regelung können alle Beamtenanfänger nutzen, wenn sie den Antrag spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Verbeamtung stellen.

Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter) gelten nicht als Beamtenanfänger. Für Familienangehörige gilt diese Frist entsprechend, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind. Die Frist von einem halben Jahr darf nicht versäumt werden. Seit Januar 2005 besteht auch für bisher in der GKV versicherte Beamte und deren Angehörige die Möglichkeit, jederzeit gegen einen Zuschlag von maximal 30 Prozent wegen Vorerkrankungen in die PKV zu wechseln. Voraus setzung: Bereits am 31. Dezember 2004 bestand ein Dienstverhältnis – außer einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im Ruhestand erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 Prozent, wodurch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sinken. Für nicht beihilfefähige Restaufwendungen – wie zum Beispiel bei Brillen, Material- und Laborkosten für Zahnersatz – kann ein Beihilfeergänzungstarif abgeschlossen werden. Der Beihilfesatz ändert sich, wenn die Kinder nicht mehr beihilfeberechtigt sind oder auch bei Scheidung. Immer wenn sich der Beihilfesatz ändert, muss der PKV-Schutz entsprechend erhöht oder gesenkt werden. Verlangt der privat krankenversicherte Beamte eine solche Änderung, verzichtet der Versicherer ausnahmsweise auch bei Erhöhung des Versicherungsschutzes auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Voraussetzung: Die Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfesatzes. Die PKV- Versicherer dürfen weder Risikozuschläge, Ausschlüsse oder eine Ablehnung vornehmen. Diese Regelung gilt nicht bei Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Basistarif, der seit Januar 2009 eingeführt ist. Das Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers gilt auch für Beamte. Ein Wechsel in den Standardtarif (nur für vor 2009 Privatversicherte) und in den Basistarif ist ebenfalls möglich. Allerdings können nur noch Beamte in den Standardtarif wechseln, die schon vor 2009 privat versichert waren. Der Beitrag ist hier begrenzt auf den Prozentsatz des Höchstsatzes der GKV, der im Basistarif abzusichern ist. Beispiel: Beihilfe 70 Prozent und PKV-Basistarif 30 Prozent = rund 168 Euro Monatsbeitrag (2010).

Beamtenanwärter

Für Beamtenanwärter gibt es besonders günstige Anwärtertarife. Im Leistungsumfang unterscheiden sie sich entweder gar nicht oder nur unwesentlich von den Normaltarifen für Beamte. Beispiel: Der durchschnittliche Beitrag für einen Referendar in Hamburg mit Beihilfeanspruch von 50 Prozent im Alter von 26 Jahren in der PKV liegt bei 50 bis 110 Euro monatlich. Eine Referendarin zahlt zwischen 70 bis 150 Euro. Die Unterbringung im Zweibettzimmer und die Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlung im Krankenhaus ist eingeschlossen. In der GKV ist je nach Beitragssatz der Krankenkasse bei Referendarbezügen von beispielsweise 1.000 Euro ein Monatsbeitrag von rund 150 Euro zu zahlen. Beamtenanwärter müssen sich vor Beginn ihrer Ausbildung oder ihres Referendariats entscheiden, ob sie sich erst mal weiter freiwillig in der GKV versichern oder gleich privat. Im Normalfall ist die private Krankenversicherung die bessere Lösung. Wenn allerdings nach Ende der Ausbildung keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfolgt, ist eine Rückkehr in die GKV nur möglich, wenn ein sozialversicherungspf lichtiges Arbeitsverhältnis besteht oder eine Familienversicherung begründet werden kann. Sonst muss die private Krankenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Beihilfeanspruches auf 100 Prozent aufgestockt werden, um einer erneuten Gesundheitsprüfung zu entgehen. Außerdem sollten Beamtenanwärter bei der Wahl des PKV-Versicherers immer neben den Beamtenanwärter-Beiträgen auch die danach geltenden Beiträge der normalen Tarife für Beamte berücksichtigen.

Angestellte im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch

Einen Beihilfeanspruch können auch beamtenähnliche Personen, also Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, haben. Die Höhe ihres Gehalts ist für eine solche Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. Dadurch können auch Beschäftigte, die an sich in der GKV versicherungspf lichtig wären, beihilfeberechtigt werden. Dem öffentlich Bediensteten müsste dann für die Versicherungsfreiheit im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehen. Weil für sie die beamtenrechtlichen Regelungen nicht unmittelbar gelten, können sich solche Ansprüche nur aus einer arbeitsoder tarifrechtlichen Vereinbarung ergeben. Eine solche Möglichkeit bieten während des Berufslebens manche öffentliche Arbeitgeber ihren Beschäftigten an. Diese erhalten die vollen Beihilfeansprüche wie ein Beamter statt des üblichen Arbeitgeberzuschusses. Das birgt aber folgendes Problem: Bei einem Angestellten im öffentlichen Dienst entfällt im Rentenalter der Beihilfeanspruch. Ein Wechsel in die GKV ist nicht mehr möglich. Diese Angestellten wären somit gezwungen, im Alter die bisherigen Beihilfetarife auf Tarife mit einem Krankenversicherungsschutz zu 100 Prozent umzustellen. Für die Erhöhung der Tarife würde das dann gültige Eintrittsalter mit entsprechend hoher Prämie zu Grunde gelegt. Zur Vermeidung einer erneuten Gesundheitsprüfung und Wartezeit für den erhöhten Teil des Versicherungsschutzes müsste ein solcher Antrag unbedingt innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Beihilfeberechtigung gestellt werden. Das gilt nicht im Fall der Gewährung des Versicherungsschutzes im Basistarif. Die Beihilfe-Lösung für Angestellte im öffentlichen Dienst ist daher kaum empfehlenswert.